§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Männerpfade“.
- Er hat seinen Sitz in Markranstädt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz „e.V.“.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
Der Verein will Männer in ihrer persönlichen Entwicklung unterstützen, indem sie sich mit ihrer familiären und beruflichen Identität und ihrem Rollenverständnis auseinandersetzen. Ziel ist es, die Selbstreflexion, Kommunikations-, Konflikt- sowie Beziehungsfähigkeit sowie das gesellschaftliche Engagement zu stärken, um ein respektvolles, verantwortungsvolles und gewaltfreies Miteinander sowie gleichberechtigte Beziehungen zwischen Frauen und Männern im privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Organisation und Durchführung von Kursen und Seminaren zu männlicher Identität, Persönlichkeitsentwicklung, Werteorientierung, Gesundheit, Vaterschaft, Lebensgestaltung und sozialer Verantwortung.
- Aufbau von bundesweiten Gesprächskreisen und Mentoring-Programmen.
- Beratungsangebote für Männer u.a. in Krisensituationen
- Weiterbildung von ehrenamtlichen Kräften im Sinne des Vereinszwecks.
- Vernetzung zum Erfahrungsaustausch von Ehrenamtlichen, Fachkräften und Interessierten im deutschsprachigen Raum und auf europäischer Ebene.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Der Antragsteller kann gegen seine Ablehnung Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die sodann abschließend über die Aufnahme entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vor der Mitgliedersammlung mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder es ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.
- Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- die Wahl und Entlastung sowie die Abberufung des Vorstandes,
- Satzungsänderungen,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- Auflösung des Vereins.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
§ 9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Vier/Fünftel der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Vier/Fünftel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen oder des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
